OLG Naumburg - Urteil vom 03.06.2022
7 U 6/22 Kart
Normen:
GWB § 135 Abs. 2; GWB § 149 Nr. 9; WHG § 50 Abs. 1; AIFO Art. 49; AEUV Art. 56;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 333/21

Voraussetzungen des Abschlusses eines Konzessionsvertrages über die Trinkwasserversorgung zwischen einer kommunalen Gebietskörperschaft und einer in ihrem Besitz stehenden GesellschaftZeitliche Grenzen der gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit

OLG Naumburg, Urteil vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 7 U 6/22 Kart

DRsp Nr. 2023/3851

Voraussetzungen des Abschlusses eines Konzessionsvertrages über die Trinkwasserversorgung zwischen einer kommunalen Gebietskörperschaft und einer in ihrem Besitz stehenden Gesellschaft Zeitliche Grenzen der gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit

1.1. Für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit eines ohne angemessene Transparenz geschlossenen Konzessionsvertrages über die kommunale Trinkwasserversorgung gilt keine Antragsfrist, insbesondere ist § 135 Abs. 2 GWB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 1.2. Bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB kommt eine Verwirkung unter dem Aspekt des sog. Umstandsmoments allenfalls in Betracht, wenn die Klägerin ihre Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten in schwerwiegender Weise verletzt hat.