OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2022
11 U 60/21 (Kart)
Normen:
§ 33 GWB; § 19 Abs 1 GWB;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 177
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 309/19

Voraussetzungen der Verhängung einer Strafe für den Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung aufgrund des Statuts eines Motorsportverbandes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 11 U 60/21 (Kart)

DRsp Nr. 2023/1035

Voraussetzungen der Verhängung einer Strafe für den Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung aufgrund des Statuts eines Motorsportverbandes

Wird in einem Sportstatut darauf abgestellt, dass im Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung eine Strafe verhängt werden kann, ist Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler das Vorliegen rechtlich zulässiger Genehmigungsbestimmungen für die Veranstaltung, daran gebundener Teilnahmebestimmungen und transparent und diskriminierungsfreier Sanktionsregelungen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.1.2021 - 3 U 894/19).Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10.06.2021 abgeändert und der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten, zu unterlassen, gegenüber dem Kläger im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des X e.V. teilzunehmen und/oder mit dem X e.V. zu kooperieren, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verhängen, insbesondere: