Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10.06.2021 abgeändert und der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten, zu unterlassen, gegenüber dem Kläger im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des X e.V. teilzunehmen und/oder mit dem X e.V. zu kooperieren, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verhängen, insbesondere:
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