KG - Urteil vom 09.01.2015
7 U 227/03
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 7; ZPO § 68; ZPO § 74 Abs. 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 262/03

Voraussetzungen der Interventionswirkung im Bauprozess

KG, Urteil vom 09.01.2015 - Aktenzeichen 7 U 227/03

DRsp Nr. 2017/5129

Voraussetzungen der Interventionswirkung im Bauprozess

1. Ein Vergleich in einem anderen Prozess kann keine Interventionswirkung gegen eine Prozesspartei in einem Folgerechtsstreit entfalten. 2. Eine Streitverkündung, die damit begründet wird, bei mangelhafter Leistung einen Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten zu haben, genügt den Konkretisierungsanforderungen der §§ 68, 74 ZPO. Denn der Begriff "Rückgriffsanspruch" beschränkt sich nicht auf Gewährleistungsansprüche, sondern umfasst alle Aufwendungen, die der betreffenden Partei infolge der Feststellung der Mangelhaftigkeit der Leistung entstehen sollten. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie aus der Streitverkündungsschrift selbst erkennbar ist, wegen welcher einzelner Mängel Ansprüche geltend gemacht werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - 13 O 262/03 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den ihr durch das Teilurteil des 15. Zivilsenat des Kammergerichts vom 21. Januar 2003 - 15 U 226/01 - zuerkannten Betrag hinaus weitere 19.193,76 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 16. September 1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; ihre Widerklage wird abgewiesen.