Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 9. Oktober 2019, Az. VK 1-3/19, bis zur Entscheidung über ihre sofortige Beschwerde wird abgelehnt.
I.
Der Antragsgegner schrieb mit Bekanntmachung vom 31. Mai 2019 (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: 2019/S 104-252909) Reinigungsleistungen in verschiedenen Gebäuden für die Laufzeit von vier Jahren ohne Verlängerungsoption im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung beinhaltet fünf Lose, darunter die verfahrensgegenständlichen Lose 1 (Standort N.) und 2 (Standort Q.). Zuschlagskriterien sind der Preis mit einer Gewichtung von 60 % und die Qualität mit einer Gewichtung von 40 % (Ziff. II. 2.5 der Bekanntmachung).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|