VGH Bayern - Urteil vom 04.08.2021
15 N 20.1305
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Voraussetzung für die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 15 N 20.1305

DRsp Nr. 2021/13120

Voraussetzung für die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 25. Mai 2020 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 08-70 "Am Felix-Meindl-Weg - östlich August-Preißer-Weg".