BVerwG - Beschluss vom 08.02.2022
4 B 25.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11565/20

Voraussetzung einer auf § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB gestützten Vorkaufssatzung; Ermöglichung der Sicherung einer langfristig geordneten Planung und Entwicklung durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 4 B 25.21

DRsp Nr. 2022/5553

Voraussetzung einer auf § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB gestützten Vorkaufssatzung; Ermöglichung der Sicherung einer langfristig geordneten Planung und Entwicklung durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 750 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.