BGH - Urteil vom 13.04.2021
KZR 97/18
Normen:
GWB § 1; GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 840 Abs. 1; EGV Art. 81;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 25/16
OLG Düsseldorf, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 12/17

Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen KZR 97/18

DRsp Nr. 2021/12830

Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs

Zwar streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Entstehung eines Schadens. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen der zwingend nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 1; GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 840 Abs. 1; EGV Art. 81;

Tatbestand