So bereits BGH, DRsp I(138)505d-e = BauR 1986, 596 = NJW-RR 1986, 1279 a.A.: Locher/Koeble/Frik, Rdn. 57, m. weit. Nachw., die der Auffassung sind, daß § 8 Abs. 1 HOAI nicht anwendbar sei, weil der Auftragnehmer den Beginn der Verjährungsfrist durch Verzögerung der Rechnung hinausschieben könne.
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