BGH vom 09.06.1995
VII ZR 87/93
Normen:
HOAI § 8 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1752
BauR 1994, 655
DRsp I(138)718Nr.1f
MDR 1994, 1214
NJW-RR 1994, 1238

Voraussetzung des Architektenhonorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung

BGH, vom 09.06.1995 - Aktenzeichen VII ZR 87/93

DRsp Nr. 1998/2390

Voraussetzung des Architektenhonorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung

a. Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages gemäß § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen Honorar, wird die Honorarforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung über sein Honorar für die bereits erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen erteilt hat. b. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen.

Normenkette:

HOAI § 8 ;

Hinweise:

So bereits BGH, DRsp I(138)505d-e = BauR 1986, 596 = NJW-RR 1986, 1279 a.A.: Locher/Koeble/Frik, Rdn. 57, m. weit. Nachw., die der Auffassung sind, daß § 8 Abs. 1 HOAI nicht anwendbar sei, weil der Auftragnehmer den Beginn der Verjährungsfrist durch Verzögerung der Rechnung hinausschieben könne.

Fundstellen