OLG Koblenz - Beschluss vom 02.01.2006
1 Verg 6/05
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 266
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz - VK 40/05 - 05.12.2005,

VOB: Unzutreffende Preisangabe - Unzulässige Mischkalkulation

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2006 - Aktenzeichen 1 Verg 6/05

DRsp Nr. 2006/21387

VOB: Unzutreffende Preisangabe - Unzulässige "Mischkalkulation"

»1. Ein Angebot ist nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zwingend auszuschließen, wenn es auch nur zu einer Position eine unzutreffende Preisangabe enthält. 2. Die unzulässige "Mischkalkulation" ist lediglich eine besondere, aber nicht die einzige Form einer unzutreffenden Preisangabe, so dass die Anwendung der Ausschlussnorm nicht die Feststellung einer Auf- und Abpreisung voraussetzt. 3. Eine unzutreffende Preisangabe liegt bereits dann vor, wenn der Bieter in den Preis für eine nach Umfang und Ausführungsart genau bestimmte Leistungsposition - hier: Baustelleneinrichtung - Kosten für Leistungen einbezieht, die nach den Vorgaben der Vergabestelle nicht oder nur an anderer Stelle angesetzt werden dürfen.«

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ;

Entscheidungsgründe:

I.

An der europaweiten Ausschreibung des Bauvorhabens haben sich insgesamt 11 Bieter mit Haupt- und Nebenangeboten beteiligt. Das Angebot der Antragstellerin, das diese noch unter der Firma H. Verkehrswegebau GmbH abgegeben hat, liegt mit einer Bruttoangebotssumme von 4.393.986,32 EUR an preisgünstigster Stelle. Es folgt das Angebot der Beteiligten mit einer Hauptangebotssumme von 4.561.286,11 EUR.