VGH Hessen - Beschluß vom 28.01.1998
4 TG 3269/97
Normen:
BauGB §§ 30, 31 ; BauGB -MaßnG. § 4 ; BauNVO §§ 20, 30 ; II.BV § 44;
Fundstellen:
ZfBR 1998, 324 (Ls)

VGH Hessen - Beschluß vom 28.01.1998 (4 TG 3269/97) - DRsp Nr. 1999/7183

VGH Hessen, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 4 TG 3269/97

DRsp Nr. 1999/7183

»1. Bei der Berechnung der Geschossflächenzahl gemäß § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 in Dachgeschossen ist § 44 Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung entsprechend anzuwenden. 2. § 4 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum BauGB ermöglicht nicht Überschreitungen der Geschossflächenzahl, durch die die planerische Konzeption des Trägers der Bauleitplanung verlassen wird. 3. Die Zulassung einer baulichen Ausnutzung, die das Maß des Doppelten der im Bebauungsplan ermöglichten baulichen Ausnutzung überschreitet, würde die gemeindliche Bauleitplanung sinnlos machen und verstößt daher gegen öffentliche Belange im Sinne von § 4 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum BauGB. 4. Einzelfall einer Baugenehmigung, die wegen Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme rechtswidrig ist, weil die Erhöhung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,4 auf 0,8 ein generelles Planungsbedürfnis auslöst, da bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens nicht für das Baugrundstück eine Geschossflächenzahl von 0,8 und für dessen nächste Umgebung eine Geschossflächenzahl von 0,4 festgesetzt werden könnte.