VGH Hessen - Beschluss vom 03.11.2015
9 B 1051/15
Normen:
BauGB § 15 Abs 3 S 1; BauGB § 35 Abs 3 S 3; BauGB § 5 Abs 2b; Nr 1.6 der Anlage 1 zum UVPG; UVPG § 3a; UVPG § 3c;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 257
ZUR 2016, 248
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 1639/15

VGH Hessen - Beschluss vom 03.11.2015 (9 B 1051/15) - DRsp Nr. 2016/661

VGH Hessen, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 9 B 1051/15

DRsp Nr. 2016/661

Leitsatz: 1. Eine nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch Zurückstellung sicherungsfähige, weil hinreichend konkretisierte sachliche Teilflächennutzungsplanung gemäß § 5 Abs. 2b BauGB, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, muss auf eine Beschlussfassung durch das dafür zuständige Beschlussorgan der Gemeinde zurückzuführen sein. Sie liegt nicht bereits dann vor, wenn ohne nähere Konkretisierung des Planungsziels lediglich die Einleitung des Planungsverfahrens (Planaufstellung) beschlossen worden ist.2. Die Herausnahme der Erschließungsgenehmigung aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windfarm stellt keine verfahrensfehlerhafte Umgehung der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dar, da sich die UVP-Pflichtigkeit von Windfarmen allein nach der Größe und Anzahl der Windkraftanlagen richtet, die Flächeninanspruchnahme durch Erschließungsmaßnahmen (Zuwegungen und Kabeltrassen) dagegen insoweit kein maßgebliches Kriterium darstellt.