VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.01.1998
8 S 2430/97
Normen:
BBauG § 173 Abs. 3 ; BauGB §§ 9, 35 ;
Fundstellen:
ZfBR 1998, 267 (Ls)

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.01.1998 (8 S 2430/97) - DRsp Nr. 1999/7202

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 8 S 2430/97

DRsp Nr. 1999/7202

»1. Eine unter der Geltung der Neuen Allgemeinen Bauordnung für das Königreich Württemberg von 1878 festgesetzte Baulinie konnte gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als einfacher Bebauungsplan übergeleitet werden. Ein Bebauungsplan wird nicht durch seinen bloßen Nichtvollzug gegenstandslos. Das hat auch bei einer sehr langen, z.B. über hundertjährigen Nichtverwirklichung zu gelten. 3. Mit dem Funktionsloswerden einer nach früherem Recht festgesetzten Baulinie entfällt auch die mit ihr gemäß Art. 1a Abs. 4 Württ.BauO verbundene Rechtsfolge.«

Normenkette:

BBauG § 173 Abs. 3 ; BauGB §§ 9, 35 ;
Fundstellen
ZfBR 1998, 267 (Ls)