VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.1998 (3 S 169/97) - DRsp Nr. 1999/7200
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 3 S 169/97
DRsp Nr. 1999/7200
»Die Gliederung eines Mischgebiets in zwei selbständig zu bewertende Baugebiete, denen aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung jeweils ein eigenständiges städtebauliches Gewicht zukommt und die deshalb hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung nicht einer einheitlichen Gesamtbetrachtung unterzogen werden können mit der Folge, daß in der einen Hälfte nur eine (eingeschränkte) gewerbliche Nutzung möglich ist und in der anderen Hälfte eindeutig die Wohnnutzung dominiert, ist unzulässig.«