VG München - Urteil vom 19.05.1998 (M 1 K 96.2081) - DRsp Nr. 1999/5590
VG München, Urteil vom 19.05.1998 - Aktenzeichen M 1 K 96.2081
DRsp Nr. 1999/5590
1. Der Wert und die Nutzbarkeit eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks wird durch die Errichtung einer Grünkompostieranlage auf dem Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt, so daß kein erheblicher Nachteil i.S. des § 3 Abs. 1 BlmSchG vorliegt. Denn auf den beeinträchtigten Grundstücken halten sich Menschen nur zeitweise zur Feldarbeit auf. Während dieser Zeit ist eine Geruchsbelästigung hinzunehmen.
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