VG Meiningen - Urteil vom 23.06.1993 SU 2 K 92.331
Normen:
BauGB § 29 Satz 1, § 34 Abs. 1, 2; BauNVO § 6; ThürBauOThürBauO (Gesetz über die Bauordnung - BauOBauO v. 20.7.1990 - GBl. I S. 229 - Thüringen) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, § 13 Abs. 2, § 70;
Fundstellen:
RAnB 1993, 241
VG Meiningen - Urteil vom 23.06.1993 (SU 2 K 92.331) - DRsp Nr. 1993/4344
VG Meiningen, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen SU 2 K 92.331
DRsp Nr. 1993/4344
1. Die Aufstellung von Werbetafeln im unbeplanten Innenbereich (§ 34BauGB) ist in einem Bereich mit Mischgebiet-Charakter (§ 6BauNVO) planungsrechtlich grundsätzlich zulässig.2. Für den Fall, daß gegen die Errichtung der Werbeanlage wegen ihrer Ausmaße sowohl im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit als auch unter gestalterischen Gesichtspunkten erhebliche Bedenken bestehen, kann die Erteilung einer befristeten Baugenehmigung für eine in der Größe reduzierte Anlage in Betracht kommen.
Normenkette:
BauGB § 29 Satz 1, § 34 Abs. 1, 2; BauNVO § 6; ThürBauOThürBauO (Gesetz über die Bauordnung - BauOBauO v. 20.7.1990 - GBl. I S. 229 - Thüringen) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, § 13 Abs. 2, § 70;
Sachverhalt:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.