Die Kläger beauftragten den Beklagten zu 2 mit dem Einbau einer Fußbodenheizung und mit der Sanitärinstallation in ihrem Wohnhaus. Die Beklagte zu 1 war mit der Herstellung des Fußbodens betraut.
Nach der Durchführung der Arbeiten zeigten sich Mängel vor allem im Fußbodenbereich. Daraufhin leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten ein.
Die Kläger ließen die Mängel und Schäden anschließend von anderen Unternehmen beseitigen. Nach den Behauptungen der Kläger haben sie 94.183,09 DM allein für die Sanierung des Fußbodenbereichs aufgewandt.
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