(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)
Der klagende Architekt stand mit der Unternehmensgruppe G, zu der die erstbeklagte Kommanditgesellschaft und ihre zweitbeklagte Komplementärin gehören, in geschäftlicher Verbindung. In einem Schreiben vom 20. Februar 1996 fixierte die Unternehmensgruppe G eine - unstreitig - mit dem Kläger getroffene Vergütungsvereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat (Bl. 50 d.A.):
"Mit Ausnahme des Projektes Bartumstraße (hier gilt eine separate Vereinbarung) gilt grundsätzlich für alle Objekte, dass erst mit tatsächlichem Baubeginn vor Ort Zahlungsanspruch entsteht und Zahlung über den Baufortschritt generell erfolgt.
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