OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.03.2002
1 U 702/01-161
Normen:
HOAI § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1006
NZBau 2002, 576
OLGReport-Saarbrücken 2002, 167
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 484/00

Verzicht des Architekten auf ein Honorar

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 1 U 702/01-161

DRsp Nr. 2003/11335

Verzicht des Architekten auf ein Honorar

»1. Beruft sich der Auftraggeber auf die Unentgeltlichkeit der von dem Auftragnehmer erbrachten Architektenleistung, so trägt der Auftraggeber für den Inhalt einer solchen Vereinbarung die Beweislast. 2. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie an dem von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung anzuknüpfen. Hat eine Willenserklärung einen eindeutigen Wortlaut, so ist für eine weitere Auslegung kein Raum. 3. Die Bestimmungen der HOAI hindern die Vertragspartner nicht, einen Verzicht des Architekten auf ein ihm zustehendes Honorar zu vereinbaren.«

Normenkette:

HOAI § 3 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)

Der klagende Architekt stand mit der Unternehmensgruppe G, zu der die erstbeklagte Kommanditgesellschaft und ihre zweitbeklagte Komplementärin gehören, in geschäftlicher Verbindung. In einem Schreiben vom 20. Februar 1996 fixierte die Unternehmensgruppe G eine - unstreitig - mit dem Kläger getroffene Vergütungsvereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat (Bl. 50 d.A.):

"Mit Ausnahme des Projektes Bartumstraße (hier gilt eine separate Vereinbarung) gilt grundsätzlich für alle Objekte, dass erst mit tatsächlichem Baubeginn vor Ort Zahlungsanspruch entsteht und Zahlung über den Baufortschritt generell erfolgt.