BVerwG - Beschluss vom 18.05.2020
1 B 21.20 (1 PKH 12.20)
Normen:
VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 6 S. 1; VwGO § 130a; ERVV § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 19.30716

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Wahrung der gesetzlichen Form durch eine Berufungsbegründungsschrift; Besonderes elektronisches Behördenpostfach als Übertragungsweg; Schriftformersetzende Übermittlung eines nicht selbst qualifiziert signierten Dokumentes; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 1 B 21.20 (1 PKH 12.20)

DRsp Nr. 2020/9126

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Wahrung der gesetzlichen Form durch eine Berufungsbegründungsschrift; Besonderes elektronisches Behördenpostfach als Übertragungsweg; Schriftformersetzende Übermittlung eines nicht selbst qualifiziert signierten Dokumentes; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann ein nicht selbst qualifiziert signiertes Dokument schriftformersetzend auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs übermittelt werden, bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.2. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2020 wird verworfen.