VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2021
20 C 21.562
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 E 21.17

Verwerfung der Streitwertbeschwerde als unzulässig

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 20 C 21.562

DRsp Nr. 2021/6061

Verwerfung der Streitwertbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert und auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Damit ist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2021 unzulässig geworden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).