BGH - Beschluss vom 14.06.2022
VIII ZR 182/21
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 403/18
LG Bamberg, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 9/19

Verwerfung der Revision als unzulässig; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf

BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 182/21

DRsp Nr. 2022/11837

Verwerfung der Revision als unzulässig; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf

Eine bedürftige Partei, die innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist Prozesskostenhilfe beantragt, ist zwar bis zur Entscheidung über den Antrag unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Im Fall der - wie hier erfolgten - Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird der bedürftigen Partei noch eine Überlegungsfrist von höchstens drei bis vier Tagen zugebilligt, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, und beginnt die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist in die versäumten Fristen zur Begründung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erst im Anschluss daran.

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 21. Mai 2021 und ihre - vorsorglich eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde werden als unzulässig verworfen.