Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 25. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
I. Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 die Erinne1 rung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 zum Kassenzeichen 780021103699 über 120 € zurückgewiesen. Mit ihrer Eingabe vom 29. März 2021 hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung und Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|