BGH - Beschluss vom 27.05.2021
I ZR 26/20
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 101;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 106/17
OLG Hamm, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 88/18

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig (hier: Befugnis der LLP zur Werbung)

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen I ZR 26/20

DRsp Nr. 2021/11536

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig (hier: Befugnis der LLP zur Werbung)

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 10. Dezember 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 101;

Gründe

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.