I.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von 185 000 DM, die sie an die beklagte Gemeinde aufgrund einer Stellplatz-Ablösevereinbarung gezahlt hat.
In ihrem Bauantrag für ein Appartementhaus hatte die Klägerin zunächst die Errichtung von rückwärtigen Stellplätzen vorgesehen. Die Beklagte war hiermit nicht einverstanden und machte ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben vom Abschluß einer Ablösevereinbarung für 37 Stellplätze abhängig. Die Klägerin fügte sich zunächst. Darauf erteilte der Beigeladene die beantragte Baugenehmigung und ließ dabei statt der notwendigen Stellplätze die Zahlung des vereinbarten Ablösebetrages von 185 000 DM zu. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens forderte die Klägerin ihre Zahlung zurück; sie habe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil der Ablösungsvertrag nichtig sei. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
II.
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