VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.1998
8 S 1030/98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 3 Abs. 2 ; BauNVO § 17 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VBlBW 1999, 136

Verwaltungsprozeßrecht: Verwirkung der Antragsbefugnis infolge Erteilung einer Baugenehmigung - Bauplanungsrecht: Planaufstellungsverfahren, Abwägungsgebot, Städtebaulichen Gründe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1998 - Aktenzeichen 8 S 1030/98

DRsp Nr. 2007/14018

Verwaltungsprozeßrecht: Verwirkung der Antragsbefugnis infolge Erteilung einer Baugenehmigung - Bauplanungsrecht: Planaufstellungsverfahren, Abwägungsgebot, Städtebaulichen Gründe

»1. Der Umstand, daß der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens eine Baugenehmigung erhalten hat, die ihm nur auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans erteilt werden konnte, reicht nicht aus, die spätere Stellung eines Normenkontrollantrags als treuwidrig zu qualifizieren, wenn er von dieser Genehmigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Es bedeutet keinen Verfahrensmangel, wenn die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt, bevor das zuständige Organ der Gemeinde einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat. 3. Städtebauliche Gründe "erfordern" eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung geltenden Obergrenzen bereits dann, wenn die Überschreitung vernünftigerweise geboten ist (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in VBlBW 1996, 141). 4. Die Ausweisung einer aus sechs Wohnhäusern bestehenden "Wohninsel" in einer im übrigen gewerblich oder industriell genutzten Umgebung als Gewerbegebiet kann nicht von vornherein als abwägungsfehlerhaft angesehen werden.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 § 3 Abs. 2 ; BauNVO § 17 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;

Gründe:

A.