Verwaltungsprozeßrecht: Subsidiarität des einstweiligen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren
VGH Bayern, Beschluß vom 28.08.1976 - Aktenzeichen 82 I 76
DRsp Nr. 2009/18507
Verwaltungsprozeßrecht: Subsidiarität des einstweiligen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren
Kann auf andere Weise (z.B. mit Hilfe eines Antrags nach § 80 Abs. 5VwGO oder einer Anfechtungsklage gegen eine aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung) vorläufiger Rechtsschutz in ausreichendem Maße erlangt werden, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens wegen eines Bebauungsplanes gestellt wird, unzulässig.