I. OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.1997 - 10a D 139/94.NE,
BVerwG, vom 10.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 CN 6.97
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Ermächtigung zur textlichen Festsetzung abweichend vom Regelfall
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.1998 - Aktenzeichen 10a D 139/94.NE
DRsp Nr. 2009/18276
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Ermächtigung zur textlichen Festsetzung abweichend vom Regelfall
1. Einem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens, wenn der angefochtene Bebauungsplan für sein Grundstück weitergehende Bebauungsmöglichkeiten vorsieht als dies im Falle der Nichtig- oder Unwirksamerklärung des Plans nach § 34 Abs. 1BauGB der Fall wäre und wenn keine reale Aussicht besteht, daß der Plangeber ggf. einen neuen Bebauungsplan mit für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen erlassen oder die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben erteilen würde.2. Eine textliche Festsetzung, daß - abweichend von dem Regelfall eingeschossiger Bebauung - ausnahmsweise ein zweites Vollgeschoß zulässig ist, wenn dieses ein ausgebautes oder ausbaufähiges Dachgeschoß ist, hat in § 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6BauNVO eine zureichende Ermächtigungsgrundlage.