VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.01.1998
5 S 2053/97
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 12 Abs. 1 § 58 Abs. 3 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 § 173 ; ZPO § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ 1998, 975
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 04.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2440/96

Verwaltungsprozeßrecht: Prozessübernahme nach Erwerb eines streitbefangenen Grundstücks, Zulassung der Berufung wegen falschen Spruchkörpers in erster Instanz - Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Überbauung einer Teilfläche des Baugrundstücks, Schutzumfang landesrechtlichen Bauordnungsrechts

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 5 S 2053/97

DRsp Nr. 2007/14028

Verwaltungsprozeßrecht: Prozessübernahme nach Erwerb eines streitbefangenen Grundstücks, Zulassung der Berufung wegen falschen Spruchkörpers in erster Instanz - Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Überbauung einer Teilfläche des Baugrundstücks, Schutzumfang landesrechtlichen Bauordnungsrechts

»1. Veräußert der klagende Nachbar nach Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils das Nachbargrundstück, so kann der Erwerber nach §§ 173 VwGO, 266 Abs. 1 ZPO den Prozeß übernehmen und den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 2. Art 14 Abs. 1 GG gewährt dem Nachbarn wegen eines Eingriffs in das ("Säulen"-)Eigentum keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Überbauung einer Teilfläche des Baugrundstücks, für die aufgrund einer zu Gunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks bestehenden Grunddienstbarkeit ein Bauverbot besteht. 3. Die Berufung ist nicht bereits deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil in erster Instanz nicht der Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO, sondern die Kammer entschieden hat. 4. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn sich die Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.