1. Die Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 Satz 1 a. F. ist als Rechtsmittel im Sinne des Art. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG gegen eine vor dem 1. Januar 1997 verkündete oder anstelle einer Verkündung zugestellte Normenkontrollentscheidung eines Oberverwaltungsgerichts auch noch nach dem 31. Dezember 1996 zulässig und als solche nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu behandeln.2. Die aufgrund der Änderung eines Bebauungsplans zu erwartende Konkurrenz durch Ansiedlung eines (weiteren) Einzelhandelsbetriebs ist kein die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. begründender Nachteil für den Inhaber eines bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebs.