BVerwG - Beschluß vom 26.06.1998
4 B 19.98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 § 35 ; BGB § 242 ; VwGO § 86 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 60, Nr. 187
NVwZ-RR 1998, 711
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.11.1997 - 6 L 5400/96, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht;

BVerwG, Beschluß vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 4 B 19.98

DRsp Nr. 2006/28352

Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht;

1. Ein Gericht hat nicht allgemein die Pflicht, die Beteiligten des Verfahrens auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Auslegung des Sachverhalts hinzuweisen. Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, bei denen die Entscheidung auf neue Gesichtspunkte gestützt wird, ohne daß die Beteiligten damit rechnen konnten. 2. Verwirkung ist ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung und bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 § 35 ; BGB § 242 ; VwGO § 86 Abs. 3 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.