I.
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für einen Lebensmittelmarkt auf einem Grundstück, das der beigeladenen Deutsche Bahn AG gehört.
Die Beigeladene hat dem Kläger ihr Grundstück zum Kauf angeboten. Bereits im Vorverfahren hat sie die Bauvoranfrage des Klägers unterstützt, weil die höherwertige Nutzung des Grundstücks auch in ihrem Interesse liege (vgl. Schreiben der DB vom 5. April 1988, GABl 6). Für den Fall des Scheiterns des Bauvorhabens hat sie sich vorbehalten, ihre Verkaufsabsicht aufzugeben und über eine weitere bahnbezogene Nutzung nachzudenken (Schreiben der DB vom 25. August 1989, GABl 22).
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