VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2008
8 S 2322/07
Normen:
LVwVfG § 36 ; LVwVfG § 48 ; LVwVfG § 49 ; StrG § 16 Abs. 1 Satz 2 ; StrG § 16 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1592
DVBl 2008, 1001
DÖV 2008, 1061
NVwZ-RR 2008, 751
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4091/06

Verwaltungsakt [u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen]; Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Werbeanlage; Straßenbenutzung, Anbauverbot: Baugenehmigung; Nebenbestimmung; Nachträglich beigefügter Widerrufsvorbehalt; Sondernutzungserlaubnis; Verfahrenskonzentration

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 8 S 2322/07

DRsp Nr. 2008/13368

Verwaltungsakt [u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen]; Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Werbeanlage; Straßenbenutzung, Anbauverbot: Baugenehmigung; Nebenbestimmung; Nachträglich beigefügter Widerrufsvorbehalt; Sondernutzungserlaubnis; Verfahrenskonzentration

»1. Soll einer bestandskräftigen Baugenehmigung nachträglich ein Widerrufsvorbehalt beigefügt werden, müssen die Voraussetzungen des § 48 oder des § 49 LVwVfG vorliegen. 2. Bedarf es nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG keiner Sondernutzungserlaubnis, weil für das Vorhaben auch eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist die Baugenehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 StrG zwar berechtigt, der Baugenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen einen Widerrufsvorbehalt beizufügen, sie ist hierzu aber nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG verpflichtet.«

Normenkette:

LVwVfG § 36 ; LVwVfG § 48 ; LVwVfG § 49 ; StrG § 16 Abs. 1 Satz 2 ; StrG § 16 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufsvorbehalt, der von der Beklagten nachträglich einer 1994 erteilten Baugenehmigung für eine Sammelhinweistafel beigefügt worden ist.