OLG Köln - Urteil vom 05.07.2019
6 U 21/15
Normen:
ProdSG § 7; 1. ProdSV § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 269
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 23/11

Vertrieb von Steckverbindungen in EinzelteilenCE-Kennzeichnung von Gehäusen für mehrpolige SteckverbinderEigene Merkmale eines elektrischen Betriebsmittels

OLG Köln, Urteil vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 6 U 21/15

DRsp Nr. 2019/16332

Vertrieb von Steckverbindungen in Einzelteilen CE-Kennzeichnung von Gehäusen für mehrpolige Steckverbinder Eigene Merkmale eines elektrischen Betriebsmittels

Die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem elektrischen Betriebsmittel ist gerechtfertigt, wenn dieses Betriebsmittel als Bauteil, das in ein elektrisches Gerät eingebaut werden soll, eigene Merkmale aufweist, die im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen kontrolliert werden können.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 23/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ProdSG § 7; 1. ProdSV § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 1. 2.