OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2021
6 W 26/21
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 10/21

Vertrieb einer WendematratzeVergleichende Werbung mit Testergebnissen der Stiftung WarentestBezeichnung eines Wettbewerbsprodukts als mittelmäßig

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 6 W 26/21

DRsp Nr. 2022/4049

Vertrieb einer Wendematratze Vergleichende Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest Bezeichnung eines Wettbewerbsprodukts als mittelmäßig

1. Die vergleichende Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest, die verschiedenen Tests entstammen, ist im Falle unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe dann nicht unlauter, wenn der schlechter bewertete Wettbewerber auch nach neuem Bewertungsmaßstab nicht besser als der Testsieger abgeschnitten hätte.2. Entnimmt der Verkehr der Werbung jedoch die Aussage, dass das identische Produkt unter identischen Maßstäben getestet wurde, liegt eine Irreführung vor, wenn auf die veränderten Bewertungsmaßstäbe der Stiftung Warentest nicht hingewiesen wurde.3. Eine Werbekampagne, die dem Verkehr bei Ausnutzung eines 100-tägigen Rückgaberechts des Wettbewerbers einen 30 %-igen Rabatt für den Kauf des eigenen Wettbewerbsprodukts verspricht, stellt keine unlautere Behinderung dar.4. Die Bezeichnung eines Wettbewerbsprodukts als "Mittelmaß" stellt keine unlautere Herabsetzung dar, wenn das Testergebnis des Produktes im Mittelfeld liegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.3.2021 teilweise abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung