Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. März 2021 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Der Kläger ist Rechtsanwalt in H. . Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen.
Der Kläger erwirkte am 6. Dezember 2018 für einen Mandanten, der von einem Hund gebissen worden war, einen Vollstreckungsbescheid gegen eine bei der Beklagten haftpflichtversicherte, in H. wohnhafte Versicherungsnehmerin. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 für ihre Versicherungsnehmerin Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.
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