BGH - Urteil vom 10.03.2022
I ZR 70/21
Normen:
ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; UWG § 3a;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 492
BB 2022, 1345
GRUR 2022, 999
MDR 2022, 1037
NJW 2022, 2336
VersR 2022, 911
WM 2022, 1194
WRP 2022, 865
ZIP 2022, 2038
r+s 2023, 15
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 70/19
OLG Naumburg, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 85/20

Vertretungsbefugnis des Haftpflichtversicherer im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess

BGH, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen I ZR 70/21

DRsp Nr. 2022/8643

Vertretungsbefugnis des Haftpflichtversicherer im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess

a) § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.b) Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. März 2021 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; UWG § 3a;

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt in H. . Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen.

Der Kläger erwirkte am 6. Dezember 2018 für einen Mandanten, der von einem Hund gebissen worden war, einen Vollstreckungsbescheid gegen eine bei der Beklagten haftpflichtversicherte, in H. wohnhafte Versicherungsnehmerin. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 für ihre Versicherungsnehmerin Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.