BVerwG - Beschluss vom 03.12.2008
4 BN 25.08
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 9 Abs. 8;
Fundstellen:
BauR 2009, 609
ZfBR 2009, 274
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 408/08

Vertrauensschutz vor Überplanung eines Grundstücks; Rechtswirkungen des Mitteilungserfordernisses nach § 3 Abs. 2 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 4 BN 25.08

DRsp Nr. 2008/24323

Vertrauensschutz vor Überplanung eines Grundstücks; Rechtswirkungen des Mitteilungserfordernisses nach § 3 Abs. 2 BauGB

1. Inwieweit eine Gemeinde durch ihre Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren ein schutzwürdiges Vertrauen der Grundstückseigentümer darauf begründet, dass ihr Grundstück nicht abweichend von der Baugenehmigung überplant wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. 2. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB sind die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Diese Vorschrift erfüllt eine ähnliche Funktion wie § 9 Abs. 8 BauGB; in der Begründung, die dem Bebauungsplan beizufügen ist, sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen; § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ergänzt diese Regelung dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat; dagegen ist es nicht Sinn der Vorschrift den planerischen Entscheidungsprozess offenzuhalten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen; das Ergebnis der Prüfung kann auch noch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans mitgeteilt werden. Die Mitteilung ist mithin nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 9 Abs. 8;

Gründe: