OLG Zweibrücken - Urteil vom 03.03.2006
1 U 48/04
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 1 ; BGB § 339 ;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 843/00

Vertragsstrafe: Kein Verlust des Einwands fehlenden Verschuldens an Bauverzögerung trotz Anzeigepflichtverletzung nach § 6 Nr. 1 VOB/B

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 1 U 48/04

DRsp Nr. 2008/19578

Vertragsstrafe: Kein Verlust des Einwands fehlenden Verschuldens an Bauverzögerung trotz Anzeigepflichtverletzung nach § 6 Nr. 1 VOB/B

»1. Verletzt der Auftraggeber seine Pflicht zur Anzeige auftretender Behinderungen nach § 6 Nr. 1 VOB/B, führt dies nicht zum Verlust des Einwandes fehlenden Verschuldens an einer Verzögerung des Bauvorhabens. 2. Die Einforderung einer Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfrist ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Auftraggeber maßgebliche Ursachen für aufgetretene Verzögerungen selbst gesetzt hat, beispielsweise infolge verspäteter Zurverfügungstellung von Planungsunterlagen, unvollständiger Unterlagen oder einer Vielzahl kleiner nachträglicher Änderungswünsche. 3. Wurde eine bestimmte Ausführungsfrist im Hinblick auf die Nutzbarkeit des Bauwerkes zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart, kann die Geltendmachung der Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Ausführungsfrist zwar überschritten wurde, sich dies aber nicht auf die geplante Nutzung zum gewünschten Zeitpunkt auswirkt.«

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 1 ; BGB § 339 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht die Bezahlung restlichen Werklohnes geltend.