OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2021
19 B 1371/21
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 741/21

Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bei einer Nichaufnahme an einer Schule trotz vorhandenen Kontingents

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 19 B 1371/21

DRsp Nr. 2021/14325

Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bei einer Nichaufnahme an einer Schule trotz vorhandenen Kontingents

1. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO ist ungeeignet, einer Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Ein etwaiger Aufklĭrungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß im Sinn von Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO.2. Eine Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

SchulG NRW § 46 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]