OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2021
U (Kart) 1/21
Normen:
GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; W.-Zucht-Ordnung § 5;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 20/20

Verstoß gegen das Kartellverbot durch einseitige Vornahme von Zuchtbedingungen für Hunderassen; Kündigung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Abstammungsnachweisen von Zuchthunden zur Eintragung der Rasse in ein Zuchtbuch; Fehlende Existenz eines Ahnenbuchs für Zuchthunde

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen U (Kart) 1/21

DRsp Nr. 2024/5729

Verstoß gegen das Kartellverbot durch einseitige Vornahme von Zuchtbedingungen für Hunderassen; Kündigung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Abstammungsnachweisen von Zuchthunden zur Eintragung der Rasse in ein Zuchtbuch; Fehlende Existenz eines Ahnenbuchs für Zuchthunde

1. Rassehundevereine, die im Rahmen ihrer Aufgabe, die Zucht und Verbreitung ihrer Hunderasse zu fördern, Zuchtrichtlinien erstellen, diese sowie die Rassekennzeichen bekanntmachen, ein international anerkanntes Zuchtbuch führen, an Veranstaltungen mitwirken und Clubschauen veranstalten, sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. 2. Die Regelungen in der Satzung des Dachverbands von Hundezucht- und Hundesportvereinen, die es einem Rassehundeverein verbieten, der Zucht-Ordnung fremde Hunde in sein Zuchtbuch einzutragen, beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit von satzungsfremden Züchtern und verstoßen gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV.

Tenor

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 2021 - 8 O 20/20 [Kart] - wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, die der Streithelferin auferlegt werden.