I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 2021 -
II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, die der Streithelferin auferlegt werden.
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