OLG Hamm - Urteil vom 19.08.2021
4 U 57/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 298
ITRB 2021, 250
ITRB 2022, 31
MMR 2022, 896
WRP 2021, 1489
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 21/21

Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Online-Werbung für Leuchten und ZubehörWerbung mit einer Garantie

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 57/21

DRsp Nr. 2021/14564

Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Online-Werbung für Leuchten und Zubehör Werbung mit einer Garantie

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21). Dies ist nicht der Fall, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger das einstweilige Verfügungsverfahren binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleitet, das angerufene Gericht aber Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und der Antragsteller/Verfügungskläger zu vom Gericht zugleich geäußerten Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Antrags erst drei Tage vor dem anberaumten Termin ergänzend Stellung nimmt. Es besteht insofern insbesondere keine prozessuale Obliegenheit des Antragstellers/Verfügungsklägers, eine Vorverlegung des anberaumen Termins zu beantragen.