OVG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2010
1 LC 244/07
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 S. 1; NBauO § 1 Abs. 1 S. 1; BauGB § 8 Abs. 3 Nr. 3; OWiG § 118 a;
Fundstellen:
BauR 2010, 1060
DVBl 2010, 526
DÖV 2010, 489
GewArch 2010, 499
NVwZ-RR 2010, 635

Versagung einer Baugenehmigung für eine Paintball-Anlage oder eine Reball-Anlage wegen einer angeblichen Missachtung der Menschenwürde i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG durch den Spielbetrieb

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 1 LC 244/07

DRsp Nr. 2010/5578

Versagung einer Baugenehmigung für eine Paintball-Anlage oder eine Reball-Anlage wegen einer angeblichen Missachtung der Menschenwürde i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG durch den Spielbetrieb

Eine Baugenehmigung für eine Paintball- oder Reball-Anlage, die nach den in Deutschland üblicherweise zugrunde gelegten Regelwerken betrieben werden soll und nur für Erwachsene zugänglich ist, darf nicht mit der Begründung versagt werden, mit dem Spielbetrieb werde die Würde des Menschen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG missachtet.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 S. 1; NBauO § 1 Abs. 1 S. 1; BauGB § 8 Abs. 3 Nr. 3; OWiG § 118 a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung einer Badmintonhalle in eine Reball-Anlage.

Reball gehört - zusammen mit Gotcha, Paintball und dem Lasergame (alias Laserdrome oder Quasar) - zu einer Gruppe von Mannschaftsspielen, bei deren unterschiedlichen Spielvarianten jeweils Gegner mit Hilfe von schusswaffenähnlichen Gerätschaften "ausgeschaltet" werden. Im Unterschied zum Paintball, bei dem mit Farbe gefüllte kleine Bälle verschossen werden, die beim Aufprall zerplatzen und einen Farbfleck hinterlassen, werden beim Reball wiederverwendbare Bälle ohne Farbwirkung benutzt, deren Trefferwirkung durch Schiedsrichter beurteilt wird.