Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die am 0. K. 1953 geborene Klägerin begehrt die Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung. Sie ist ausweislich einer im Internet abrufbaren Traueranzeige in der T. Presse bereits am 00. B. 2021 verstorben. Dies hat der Senat jedoch erst nach der Verkündung des Urteils im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem der Prozessbevollmächtigte angegeben hat, die Klägerin läge im Sterben, in Erfahrung gebracht.
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