I.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht die geltend gemachte und vom Landgericht zuerkannte Restwerklohnforderung in Höhe von 21.525,42 DM für Entwässerungskanalarbeiten am Grundstück des Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB nicht zu.
Nach der vom Beklagten mit Schadensersatzansprüchen geltend gemachten Verrechnung verbleibt kein offener Restwerklohnanspruch der Klägerin. Dabei kann dahinstehen, ob die Restwerklohnforderung mit Rücksicht auf die abgerechneten und teilweise streitigen Massen mit 21.525,42 DM von der Klägerin zutreffend ermittelt worden ist. Denn die im Wege der Verrechnung in die Gesamtabrechnung einzustellende Schadensersatzforderung des Beklagten (§ 635 BGB) übersteigt die geltend gemachte Restwerklohnforderung.
Im Einzelnen:
1.
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