OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2024
11 A 119/23
Normen:
StrWG NRW § 22 Abs. 1; StrWG NRW § 30;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4088/22

Verpflichtung zur Zurückschneidung von auf überwachsende Bepflanzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 11 A 119/23

DRsp Nr. 2024/8240

Verpflichtung zur Zurückschneidung von auf überwachsende Bepflanzungen

1. Teile von Anpflanzungen, die von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen (Überwuchs), stellen eine Sondernutzung dar, gegen die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW eingeschritten werden kann. 2. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW regelt nach Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes nur Sachverhalte, in denen Anpflanzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 auf dem Grundstück die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dagegen erfasst die Bestimmung nicht den Überwuchs von Anpflanzungen in das Lichtraumprofil der Straße. 3. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW einerseits und § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW andererseits unterscheiden sich hinsichtlich Struktur, Zweckrichtung und Tatbestandsvoraussetzungen grundlegend. 4. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage von § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW zu § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW führt jedenfalls dann zu einer Wesensveränderung der Beseitigungsanordnung, wenn der angefochtene Bescheid keinerlei Ausführungen und auch keinerlei Ermessenserwägungen zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 wird aufgehoben.