Die Anträge werden abgelehnt.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die im Zulassungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je 1/2. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 91.980,- Euro festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe nach §
1. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach §
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