OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2022
22 A 369/20
Normen:
BauGB § 6 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1787/18

Verpflichtung zur Neubescheidung des auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück gerichteten Antrags; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung von Flächennutzungsplänen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 22 A 369/20

DRsp Nr. 2022/12347

Verpflichtung zur Neubescheidung des auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück gerichteten Antrags; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung von Flächennutzungsplänen

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die im Zulassungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je 1/2. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 91.980,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 6 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO (Beklagter) bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO (Beigeladene) gestützten Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen des Beklagten und der Beigeladenen nicht.