VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2017
1 CS 16.2503
Normen:
BayBO Art. 10; BayBO Art. 54 Abs. 4; LStVG Art. 9 Abs. 1; LStVG Art. 9 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 121; VwGO § 173; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 16.4947

Verpflichtung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen aufgrund akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes; Veräußerung des Gebäudes nach Rechtshängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 1 CS 16.2503

DRsp Nr. 2018/14218

Verpflichtung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen aufgrund akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes; Veräußerung des Gebäudes nach Rechtshängigkeit

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 10; BayBO Art. 54 Abs. 4; LStVG Art. 9 Abs. 1; LStVG Art. 9 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 121; VwGO § 173; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.