OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2021
11 A 390/19
Normen:
StrWG NW § 18 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
D_V 2021, 945
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 15140/17

Verpflichtung einer Behörder zur Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 11 A 390/19

DRsp Nr. 2021/9606

Verpflichtung einer Behörder zur Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern

1. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - hier für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern - an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Hinsichtlich der Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, fehlt es an diesem erforderlichen straßenrechtlichen Bezug. Gleiches gilt grundsätzlich für das Merkmal der Zuverlässigkeit.