OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2022
4 B 1642/20
Normen:
BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 745
DVBl 2022, 799
D_V 2022, 475
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 527/20

Verpflichtung des Betreibers einer Gaststätte zu einer immissionsschutzkonformen Betriebsführung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2022 - Aktenzeichen 4 B 1642/20

DRsp Nr. 2022/2837

Verpflichtung des Betreibers einer Gaststätte zu einer immissionsschutzkonformen Betriebsführung

1. Unabhängig von dem gaststättenrechtlichen Erlaubniserfordernis nach § 2 GastG verlangt das materielle Recht in § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dem Gastwirt eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden.2. Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit "auf der sicheren Seite" liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.10.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,