BGH - Urteil vom 18.05.2000
VII ZR 436/98
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1431
BauR 2000, 1217
NJW 2000, 2500
NZBau 2000, 386
NZM 2000, 767
WM 2000, 1801
ZfBR 2000, 475
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Verpflichtung des Architekten zur Leistung der Bauaufsicht

BGH, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen VII ZR 436/98

DRsp Nr. 2000/5235

Verpflichtung des Architekten zur Leistung der Bauaufsicht

»Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung zu orientieren hat.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die beiden Kläger fordern Schadensersatz aus Architektenvertrag.

Die Kläger sind Gesamthandseigentümer eines Hausgrundstücks in R.. Das 1971/72 errichtete mehrstöckige Wohn- und Geschäftshaus sollte 1991/92 umgebaut und modernisiert werden. Der von den Klägern zunächst beauftragte Architekt erbrachte die Grundlagenermittlung, die Vor- und Entwurfsplanung sowie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Ausführungsplanung. Anschließend beauftragten die Kläger am 12. Dezember 1991 die beiden beklagten Architekten mit dem Umbau und der Modernisierung dieses Hauses; die Beklagten sollten nach dem Vertrag alle Grundleistungen gemäß § 15 HOAI mit Ausnahme der Leistungsphasen 1 bis 3 erbringen.