BGH - Urteil vom 06.05.2021
I ZR 167/20
Normen:
UWG § 4 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1794
GRUR 2021, 1207
MDR 2021, 1210
MMR 2022, 131
NJW 2021, 3388
WRP 2021, 1154
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 210/18
OLG Düsseldorf, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 58/19

Veröffentlichung des gegen Miterwerber erwirkten Urteils unter namentlicher Nennung als unlautere Herabsetzung

BGH, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen I ZR 167/20

DRsp Nr. 2021/11025

Veröffentlichung des gegen Miterwerber erwirkten Urteils unter namentlicher Nennung als unlautere Herabsetzung

Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung kann bestehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die untersagten unlauteren Geschäftsmethoden des Mitbewerbers haben und eine Aufklärung angezeigt ist, um sonst drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen von ihnen abzuwenden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen, als dessen Geschäftsgegenstand im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum die Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien eingetragen ist. Der Beklagte, der Verlag D. , befasst sich mit der Gewinnung von Anzeigenkunden für seine Publikationen.