OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2019
15 A 445/18
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 5893/16

Vermittlung der Zugänglichkeit eines Grundstücks in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise; Hinwegdenken der Ersterschließung im Fall der Zweiterschließung eines Grundstücks; Nichterstreckung der Eckermäßigung nicht auf das gesamte ungewöhnlich große Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 15 A 445/18

DRsp Nr. 2019/4109

Vermittlung der Zugänglichkeit eines Grundstücks in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise; Hinwegdenken der Ersterschließung im Fall der Zweiterschließung eines Grundstücks; Nichterstreckung der Eckermäßigung nicht auf das gesamte ungewöhnlich große Grundstück

Ein Grundstück ist erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, das heißt in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Im Fall einer Zweiterschließung ist die Ersterschließung hinwegzudenken. Bei ungewöhnlich großen Grundstücken kann es nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften geboten sein, die Eckermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, der etwa der durchschnittlichen Größe der übrigen von der Anlage erschlossenen Grundstücke entspricht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.550,08 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.